(1) Für jede Wahl wird ein Wahlausschuss gebildet, der aus der Wahlleiterin / dem Wahlleiter als Vorsitzender / Vorsitzendem und vier Beisitzerinnen / Beisitzern besteht. Die Beisitzerinnen / Beisitzer müssen ihre Hauptwohnung in Regensburg haben und werden durch die Wahlleiterin / den Wahlleiter berufen. Für jede Beisitzerin / jeden Beisitzer beruft sie / er eine stellvertretende Person mit Hauptwohnung in Regensburg. Bei der Auswahl der Beisitzerinnen / Beisitzer sind nach Möglichkeit die Parteien und die Wählergruppen in der Reihenfolge der bei der letzten Stadtratswahl erhaltenen Stimmenzahlen zu berücksichtigen und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten zu berufen. Keine Partei oder Wählergruppe darf durch mehrere Beisitzerinnen / Beisitzer vertreten sein.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge (§ 17) und die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel (§ 19). Er stellt ferner das Wahlergebnis fest (§ 24).
(3) Der Wahlausschuss verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Der Wahlausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzerinnen / Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen; die Stimme der / des Vorsitzenden gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit.
(4) Die / Der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Sie / Er lädt die Beisitzerinnen / Beisitzer unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind bekanntzumachen, verbunden mit dem Hinweis, dass jedermann Zutritt zu den Sitzungen hat.
(5) Über die Verhandlungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift von einer / einem von der Wahlleiterin / dem Wahlleiter zu bestimmenden Schriftführerin / Schriftführer anzufertigen. Die Schriftführerin / Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie / er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist von der Schriftführerin / dem Schriftführer, von der Wahlleiterin / dem Wahlleiter und von den anwesenden Beisitzerinnen / Beisitzern zu unterzeichnen.