(1) Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter trifft die Entscheidungen, die gemäß dieser Wahlordnung nicht dem Wahlausschuss vorbehalten sind.
(2) Wahlleiterin / Wahlleiter ist die Referentin / der Referent für Rechtswesen.
(3) Die Vertretung der Wahlleiterin / des Wahlleiters obliegt der Leiterin / dem Leiter des Bürgerzentrums. Sie / Er kann die Befugnisse nach dieser Wahlordnung im Rahmen der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern übertragen.