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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 4 RgbIBWO – Wahlleiterin / Wahlleiter

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter trifft die Entscheidungen, die gemäß dieser Wahlordnung nicht dem Wahlausschuss vorbehalten sind.

(2) Wahlleiterin / Wahlleiter ist die Referentin / der Referent für Rechtswesen.

(3) Die Vertretung der Wahlleiterin / des Wahlleiters obliegt der Leiterin / dem Leiter des Bürgerzentrums. Sie / Er kann die Befugnisse nach dieser Wahlordnung im Rahmen der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern übertragen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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