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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 3 RgbIBWO – Wahlorgane

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Wahlorgane sind

1) die Wahlleiterin / der Wahlleiter (§ 4);

2) der Wahlausschuss (§ 5);

3) ein oder mehrere Wahlvorstände (§ 6).

(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.

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„Was regelt § 3 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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