(1) Der Wahlausschuss weist die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Sitze den Bewerberinnen / Bewerbern in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Die übrigen sich bewerbenden Personen werden in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen Listennachfolger/innen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Mitglieder, die während der laufenden Wahlperiode die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, behalten bei Vorliegen der sonstigen Wählbarkeitsvoraussetzungen bis zum Ende der Wahlperiode ihr Mandat. Dies gilt für die Listennachfolge entsprechend.
(4) Bei Mehrheitswahl richtet sich die Reihenfolge der Gewählten und der Listennachfolger/innen nach deren Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.