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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 27 RgbIBWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Nachdem der Wahlausschuss die in den §§ 24 bis 26 enthaltenen Feststellungen getroffen und bestätigt hat, verkündet die Wahlleiterin / der Wahlleiter das Wahlergebnis.

(2) Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntgemacht.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 27 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 27 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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