(1) Nachdem der Wahlausschuss die in den §§ 24 bis 26 enthaltenen Feststellungen getroffen und bestätigt hat, verkündet die Wahlleiterin / der Wahlleiter das Wahlergebnis.
(2) Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntgemacht.
RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)
(1) Nachdem der Wahlausschuss die in den §§ 24 bis 26 enthaltenen Feststellungen getroffen und bestätigt hat, verkündet die Wahlleiterin / der Wahlleiter das Wahlergebnis.
(2) Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt der Stadt Regensburg bekanntgemacht.
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„Was regelt § 27 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“