(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlausschuss festgestellt.
Dabei wird in einer Niederschrift ermittelt:
1) die Zahl der Wahlberechtigten insgesamt,
2) die Zahl der Wählerinnen / Wähler insgesamt,
3) die auf die einzelnen Wahlvorschläge und auf die einzelnen sich bewerbenden oder benannten Personen entfallene Gesamtstimmenzahl,
4) die Zahl der insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen.
(2) Die anwesenden Mitglieder des Wahlausschusses haben die Niederschrift zu unterzeichnen.