(1) Die im Kommunalwahlrecht genannten Kriterien für die Ungültigkeit von Stimmzetteln und der Stimmvergabe finden entsprechend Anwendung.
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlvorstand durch Beschluss über die Gültigkeit von Stimmzetteln und über alle bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Beanstandungen. Die Gründe für die Entscheidung des Wahlvorstands hat die Wahlvorsteherin / der Wahlvorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses des Beschlusses mit Unterschrift zu vermerken. Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat, sind der Wahlniederschrift als Anlagen beizufügen.