(1) Innerhalb einer Woche nach dem Ende des Briefwahlzeitraums tritt der Wahlvorstand zusammen und ermittelt das Wahlergebnis.
Er stellt in einer Wahlniederschrift fest:
1) die Zahl der Wahlberechtigten,
2) die Zahl der Wählerinnen / Wähler,
3) die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge und für die einzelnen sich bewerbenden oder benannten Personen abgegebenen gültigen Stimmen,
4) die Zahl der im Stimmbezirk insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen.
(2) Sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes haben die Wahlniederschrift zu unterzeichnen.