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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 22 RgbIBWO – Ergebnisermittlung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Innerhalb einer Woche nach dem Ende des Briefwahlzeitraums tritt der Wahlvorstand zusammen und ermittelt das Wahlergebnis.

Er stellt in einer Wahlniederschrift fest:

1) die Zahl der Wahlberechtigten,

2) die Zahl der Wählerinnen / Wähler,

3) die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge und für die einzelnen sich bewerbenden oder benannten Personen abgegebenen gültigen Stimmen,

4) die Zahl der im Stimmbezirk insgesamt abgegebenen ungültigen Stimmen.

(2) Sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes haben die Wahlniederschrift zu unterzeichnen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 22 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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