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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 21 RgbIBWO – Stimmvergabe

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt, wenn mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen. Bei der Stimmvergabe ist Folgendes zu beachten:

1) Jede Wählerin / Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind.

2) Die Wählerin / Der Wähler kann die Stimmen in verschiedenen Wahlvorschlägen vergeben. Dabei darf keine Bewerberin / kein Bewerber mehr als eine Stimme erhalten. Jegliche Ergänzungen von Wahlvorschlägen durch die Wählerin / den Wähler sind, außer bei Mehrheitswahl, unzulässig. Gleiches gilt für das Streichen von Bewerberinnen / Bewerbern.

3) Die Stimmvergabe erfolgt durch das Setzen eines Kreuzes in den Kreis, der neben jeder Bewerberin / jedem Bewerber angebracht ist, oder durch eine sonstige zweifelsfreie Kennzeichnung.

(2) Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen / Bewerber durchgeführt. Jede Wählerin / Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Personen zu wählen sind.

(3) Die Stimmen einer Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem Ende des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums ihr Wahlrecht verliert.

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