(1) Die Stimmzettel werden in deutscher Sprache abgefasst.
(2) Der Stimmzettel enthält die vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge mit dem Kennwort und Familiennamen, Vornamen, Beruf und Staatsangehörigkeit der Bewerberinnen / Bewerber.
(3) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach den kommunalwahlrechtlichen Grundsätzen. Ein Kreis neben jeder Bewerberin / jedem Bewerber dient der Kennzeichnung.
(4) Die Zurücknahme von Wahlvorschlägen und der Rücktritt von Bewerberinnen / Bewerbern ist nicht möglich (§ 16 Abs. 5 Satz 4). Bei Verlust des Wahlrechts einer Bewerberin / eines Bewerbers vor dem Zusammentritt des Wahlausschusses kann die / der Beauftragte den Wahlvorschlag wieder auf die ursprüngliche Bewerberzahl ergänzen, ohne eine neue Unterstützungsliste für den Wahlvorschlag einreichen zu müssen.