(1) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und entscheidet über die Zulassung.
(2) Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt.
RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)
(1) Der Wahlausschuss prüft die eingereichten Wahlvorschläge und entscheidet über die Zulassung.
(2) Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 18 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“