(1) Wahlvorschläge sind ungültig,
1) wenn sie nicht rechtzeitig bei der Stadt eingereicht worden sind,
2) wenn nicht die von der Stadt zur Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter verwendet worden sind,
3) wenn die vorgeschriebenen Unterstützungsunterschriften und die hierzu erforderlichen Angaben fehlen,
4) wenn die Mindestzahl von Bewerberinnen / Bewerbern oder die Mindestzahl von unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten nicht erfüllt ist,
5) wenn darin nicht wählbare Personen enthalten sind,
6) wenn die für Bewerberinnen / Bewerber vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind oder diese nicht lesbar sind,
7) wenn darin mehr Bewerberinnen / Bewerber als zulässig aufgeführt sind,
8) wenn gleiche Bewerberinnen / Bewerber in verschiedenen Wahlvorschlägen genannt werden,
9) wenn die Einverständniserklärung der Bewerberinnen / Bewerber zu ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag fehlt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 5 bis 9 ist der Wahlvorschlag nur bezüglich derjenigen Bewerberinnen / Bewerber ungültig, auf die sich der jeweilige Mangel bezieht.
(3) Bei der Überprüfung können die jeweiligen beauftragten Personen hinzugezogen werden. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 2 bis 9 ist den beauftragten Personen zur Mängelbeseitigung eine Frist von mindestens 7 Werktagen zu gewähren.