Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 16 RgbIBWO – Einreichung der Wahlvorschläge

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Für die Wahlvorschläge sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die von der Stadt zur Verfügung gestellt werden.

(2) Wahlvorschläge können nur von Wählergruppen eingereicht werden. Wählergruppen im Sinne dieser Wahlordnung sind Vereinigungen von wahlberechtigten Ausländerinnen / Ausländern oder Teilgruppen von wahlberechtigten Ausländerinnen / Ausländern in anderen Vereinigungen, die sich an der Wahl beteiligen wollen. Jede Wählergruppe darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

(3) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens zwei mehr und darf höchstens doppelt so viele Bewerberinnen / Bewerber enthalten, als gemäß § 4 Abs. 2 und 4 der Satzung der Stadt Regensburg für den Integrationsbeirat in die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer zu wählen sind.

(4) Ist mehr als eine Person zu wählen, muss jeder Wahlvorschlag mindestens zwei Bewerberinnen / Bewerber mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten enthalten.

(5) Die Nominierung der Bewerberinnen / Bewerber und die Reihenfolge ihrer Nennung auf dem Wahlvorschlag bestimmt die einreichende Wählergruppe. Die Bewerberinnen / Bewerber müssen in Druckbuchstaben mit Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Staatsangehörigkeit und Anschrift aufgeführt werden. Für jede Bewerberin / jeden Bewerber muss eine Erklärung, dass sie / er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist, beigelegt werden. Die Einverständniserklärung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurückgenommen werden. Jede Bewerberin / Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgeführt werden.

(6) Jeder Wahlvorschlag trägt den Namen der einreichenden Wählergruppe als Kennwort. Zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge kann eine weitere Bezeichnung beigefügt werden. Gemeinsame Wahlvorschläge von Wählergruppen müssen die Namen aller daran beteiligten Gruppen tragen.

(7) Jede Wählergruppe benennt für ihren Wahlvorschlag eine wahlberechtigte Person als Beauftragte / Beauftragten. Sie / Er hat den Wahlvorschlag zu unterzeichnen und kann ferner verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abgeben.

(8) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 10 weiteren Wahlberechtigten unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften). Jede / Jeder Wahlberechtigte darf dabei nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Dabei müssen Familienname und Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift in lateinischen Druckbuchstaben angegeben werden. Die Unterstützung eines Wahlvorschlags durch Bewerberinnen / Bewerber ist unzulässig.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten