(1) Nachdem der Briefwahlzeitraum festgelegt ist, gibt die Wahlleiterin / der Wahlleiter unverzüglich die Zahl der zu wählenden Personen öffentlich bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen einer von ihr / ihm zu bestimmenden Frist auf.
(2) Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter weist dabei auf die Vorschriften der §§ 8 und 16 hin.