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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 15 RgbIBWO – Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Nachdem der Briefwahlzeitraum festgelegt ist, gibt die Wahlleiterin / der Wahlleiter unverzüglich die Zahl der zu wählenden Personen öffentlich bekannt und fordert zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen einer von ihr / ihm zu bestimmenden Frist auf.

(2) Die Wahlleiterin / Der Wahlleiter weist dabei auf die Vorschriften der §§ 8 und 16 hin.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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