(1) Wird einer Einwendung gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist dieses entsprechend zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis wird bis zum Ende des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums fortgeführt.
RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)
(1) Wird einer Einwendung gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist dieses entsprechend zu berichtigen.
(2) Das Wählerverzeichnis wird bis zum Ende des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums fortgeführt.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 14 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“