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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 14 RgbIBWO – Änderungen des Wählerverzeichnisses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Wird einer Einwendung gegen das Wählerverzeichnis stattgegeben, so ist dieses entsprechend zu berichtigen.

(2) Das Wählerverzeichnis wird bis zum Ende des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums fortgeführt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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