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Zitierfest

RgbIBWO · Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO)

§ 13 RgbIBWO – Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können bis zum 21. Tag vor dem Ende des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums schriftlich oder mündlich beim Bürgerzentrum der Stadt Regensburg vorgebracht werden.

(2) Die Entscheidung über die Einwendungen trifft die Wahlleiterin / der Wahlleiter.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 RgbIBWO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 RgbIBWO? Zitiere den Wortlaut.“

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