(1) Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis können bis zum 21. Tag vor dem Ende des für die Briefwahl vorgesehenen Zeitraums schriftlich oder mündlich beim Bürgerzentrum der Stadt Regensburg vorgebracht werden.
(2) Die Entscheidung über die Einwendungen trifft die Wahlleiterin / der Wahlleiter.