(1) Die Wahl der Mitglieder des Integrationsbeirates aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer ist allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.
(2) Die Teilnahme an der Wahl erfolgt ausschließlich per Briefwahl.
(3) Die Wahlorgane richten ihre Entscheidungen nach dieser Wahlordnung an den Grundsätzen aus, die sich aus dem Geist demokratischer, rechtsstaatlicher Wahlen ergeben. Sie können hierbei auf die bei Wahlen üblichen Grundsätze, insbesondere auf Vorschriften des Kommunalwahlrechts zurückgreifen. Im Rahmen dieser Prinzipien können sie auch Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit und Praktikabilität berücksichtigen.