(1) Die/Der Vorsitzende lädt den Integrationsbeirat nach Bedarf oder auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens fünfmal jährlich zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die erste Sitzung der Amtszeit wird von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister einberufen und bis zur Wahl einer/eines Vorsitzenden geleitet.
(2) Der Integrationsbeirat kann zur Konkretisierung seines Geschäftsgangs eine Geschäftsordnung beschließen.
(3) Für die Sitzungen des Integrationsbeirats gilt die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg entsprechend, soweit in dieser Satzung oder der Geschäftsordnung für den Integrationsbeirat nichts anderes bestimmt ist.
(4) Die Verhandlungen werden in deutscher Sprache geführt.
(5) Vertreterinnen/Vertreter von städtischen Dienststellen sowie von Fach- und Sozialdiensten können auf Einladung des/der Vorsitzenden beratend an Sitzungen teilnehmen.
(6) Der Integrationsbeirat beschließt in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(7) Wird der Integrationsbeirat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(8) Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich.
(9) Die wesentlichen Sitzungsvorgänge sind von der geschäftsführenden Stelle in einer Niederschrift festzuhalten und den Mitgliedern zugänglich zu machen.