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Zitierfest

RgbIBS · Integrationsbeiratssatzung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbIBS – Vorsitz und Vorstand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats wählen in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte für jeweils drei Jahre eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine erste und zweite Stellvertretung. Die Wiederwahl ist zulässig. Es finden die Bestimmungen des Art. 51 Abs. 3 Gemeindeordnung Anwendung.

(2) Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Integrationsbeirats, vertritt diesen nach außen, bereitet die Sitzungen vor, beruft diese ein und leitet sie.

(3) Die/Der Vorsitzende bildet zusammen mit der ersten und der zweiten Stellvertretung und den Sprecherinnen/Sprechern der Ausschüsse den Vorstand jeweils mit Stimmrecht.

Aufgaben des Vorstands sind

  • a) die Planung von Arbeitsschwerpunkten,
  • b) die Koordination der Ausschuss- und Arbeitsgruppenarbeit,
  • c) die Vorberatung von Beschlüssen und Formulierung von Beschlussempfehlungen,
  • d) die Bearbeitung dringender Angelegenheiten, soweit sie nicht in einer Sitzung behandelt werden können.

Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorstand informiert den Integrationsbeirat in der jeweils folgenden Beiratssitzung über seine Tätigkeiten.

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