(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats wählen in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte für jeweils drei Jahre eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie eine erste und zweite Stellvertretung. Die Wiederwahl ist zulässig. Es finden die Bestimmungen des Art. 51 Abs. 3 Gemeindeordnung Anwendung.
(2) Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Integrationsbeirats, vertritt diesen nach außen, bereitet die Sitzungen vor, beruft diese ein und leitet sie.
(3) Die/Der Vorsitzende bildet zusammen mit der ersten und der zweiten Stellvertretung und den Sprecherinnen/Sprechern der Ausschüsse den Vorstand jeweils mit Stimmrecht.
Aufgaben des Vorstands sind
- a) die Planung von Arbeitsschwerpunkten,
- b) die Koordination der Ausschuss- und Arbeitsgruppenarbeit,
- c) die Vorberatung von Beschlüssen und Formulierung von Beschlussempfehlungen,
- d) die Bearbeitung dringender Angelegenheiten, soweit sie nicht in einer Sitzung behandelt werden können.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand informiert den Integrationsbeirat in der jeweils folgenden Beiratssitzung über seine Tätigkeiten.