(1) Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer werden in unmittelbarer, allgemeiner, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Stadtverwaltung bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
(3) Wahlrecht, Wählbarkeit und Verfahren werden durch die Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO) geregelt.