(1) Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats stammen aus den Bereichen Ausländerinnen und Ausländer, Eingebürgerte, Aussiedlerinnen und Aussiedler (zusammengefasst: Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund) sowie Expertinnen und Experten im Bereich Migration und Integration. Sie werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 13 gewählt bzw. berufen. Eine Änderung der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds während der Amtszeit des Integrationsbeirats berührt die Gruppenzugehörigkeit und das Mandat bzw. die Berufung nicht.
(2) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats aus den Gruppen der Ausländerinnen und Ausländer, der Eingebürgerten und der Aussiedlerinnen und Aussiedler wird wie folgt berechnet:
Auf der Grundlage der jüngsten zur Verfügung stehenden statistischen Daten zur Bevölkerung mit Hauptwohnsitz in der Stadt Regensburg und zur Zusammensetzung dieser Bevölkerung werden für jede der drei genannten Gruppen ihr prozentualer Anteil an der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz in Regensburg errechnet. Die sich so für jede Gruppe ergebende Prozentzahl wird sodann auf die Zahl der dem Stadtrat der Stadt Regensburg angehörenden ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder (welche für 100 Prozent der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz in Regensburg steht) bezogen. Das heißt: Bei einem Bevölkerungsanteil von zehn Prozent einer Gruppe würde dieser bei einem Stadtrat mit 50 zu wählenden Stadträtinnen und Stadträten zehn Prozent von 50 Mandaten, mithin fünf Mandate, zustehen.
Bei der Berechnung der Mandate wird gerundet. Von eins bis vier nach dem Komma wird abgerundet, ab fünf bis neun nach dem Komma wird aufgerundet.
(3) Ergänzt wird der Integrationsbeirat durch eine feststehende Zahl von vier Personen aus der Gruppe der Expertinnen und Experten in den Bereichen Migration und Integration. Diese sind im Integrationsbeirat ebenfalls stimmberechtigt.
(4) Die Zusammensetzung und Größe des Gremiums wird vor jeder Neuwahl bzw. Neubestellung durch den Stadtrat auf der Grundlage der jüngsten zur Verfügung stehenden statistischen Daten zur Bevölkerungszusammensetzung der Stadt Regensburg aktualisiert.
(5) Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister sowie jeweils eine Vertreterin/ein Vertreter der Stadtratsfraktionen dem Integrationsbeirat in beratender Funktion an.
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer werden von den Wahlberechtigten nach Maßgabe des § 5 gewählt.
(7) Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Aussiedlerinnen und Aussiedler werden vom Stadtrat aus der Bevölkerungsgruppe der in der Stadt Regensburg mit Hauptwohnsitz gemeldeten Aussiedlerinnen und Aussiedler berufen. Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Eingebürgerten werden vom Stadtrat aus der Bevölkerungsgruppe der in der Stadt Regensburg mit Hauptwohnsitz gemeldeten Eingebürgerten berufen. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat dazu Vorschläge vor.
(8) Die stimmberechtigten Mitglieder aus der Gruppe der Expertinnen und Experten werden vom Stadtrat berufen. Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat dazu Vorschläge vor.
(9) Zusätzlich kann der Integrationsbeirat bei Bedarf Institutionen und Vereine, die im Bereich der Integration und Migration tätig sind, auffordern eine Person in beratender Funktion in den Beirat zu entsenden.
(10) Die Amtszeit des Integrationsbeirats beträgt in der Regel sechs Jahre. Sie orientiert sich an der Amtszeit des Stadtrats der Stadt Regensburg.
(11) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, die Arbeit des Beirats nach besten Kräften zu fördern, insbesondere an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
(12) Die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirats können ihr Amt nur aus wichtigem Grund im Sinne der kommunalrechtlichen Vorschriften niederlegen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds entscheidet der Stadtrat. An die Stelle des abberufenen stimmberechtigten Mitglieds aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer tritt die Listennachfolgerin/der Listennachfolger gemäß der Wahlordnung für die Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer im Integrationsbeirat der Stadt Regensburg (IBWO). Bei Abberufung eines stimmberechtigten Mitglieds aus den übrigen Gruppen beruft der Stadtrat ein Ersatzmitglied. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat dazu einen Vorschlag vor.
(13) Auf Antrag des Integrationsbeirats kann der Stadtrat ein stimmberechtigtes Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, wenn es seine Pflichten gemäß § 3 wiederholt verletzt oder in sonstiger Weise die Arbeit des Integrationsbeirats in gröblicher Weise stört oder innerhalb eines Jahres an drei Sitzungen ohne Entschuldigung nicht teilgenommen hat. An die Stelle eines abberufenen stimmberechtigten Mitglieds aus der Gruppe der Ausländerinnen und Ausländer tritt die Listennachfolgerin/der Listennachfolger gemäß IBWO. Bei Abberufung eines stimmberechtigten Mitglieds aus den übrigen Gruppen beruft der Stadtrat ein Ersatzmitglied. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister legt dem Stadtrat dazu einen Vorschlag vor.
(14) Der Integrationsbeirat kann aus wichtigem Grund bei einer Fraktion anregen, dass ihre Vertretung gemäß § 4 Abs. 5 ersetzt wird, wenn diese ihre Pflichten gemäß § 3 wiederholt verletzt oder in sonstiger Weise die Arbeit des Integrationsbeirats in gröblicher Weise stört.