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Zitierfest

RgbIBS · Integrationsbeiratssatzung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbIBS – Rechte und Pflichten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 04.08.2014.

(1) Die Mitglieder des Integrationsbeirats der Stadt Regensburg verpflichten sich in allen Aspekten ihrer Tätigkeit der Wahrung der in der Präambel formulierten Grundsätze.

(2) Im Integrationsbeirat werden Angelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund sowie Themen der Integration behandelt und beraten. Die Dienststellen der Stadtverwaltung sollen den Integrationsbeirat möglichst frühzeitig über alle in seinen Aufgabenbereich fallenden Angelegenheiten unterrichten, soweit keine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht besteht.

(3) Der Integrationsbeirat kann innerhalb seines Aufgabenbereichs gemäß § 2 in Angelegenheiten, die Menschen mit Migrationshintergrund im Allgemeinen oder den Bereich Integration betreffen, aufgrund eigener Initiative an den Stadtrat und die Stadtverwaltung Anregungen und Empfehlungen aussprechen sowie Stellungnahmen zur Behandlung abgeben und an die Stadtverwaltung Anträge stellen.

Anträge, Anregungen, Stellungnahmen und Empfehlungen des Integrationsbeirats sollen von den zuständigen Stellen der Stadtverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten behandelt werden.

Fällt die Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich anderer Körperschaften oder Einrichtungen, unterstützt die Verwaltung den Integrationsbeirat bei der Weiterleitung des Anliegens.

(4) Bei der Behandlung von Anregungen, Stellungnahmen und Empfehlungen des Integrationsbeirats und bei Angelegenheiten, die von wesentlicher Bedeutung für die Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund oder das Thema Integration sind, kann der/dem Vorsitzenden oder einer Vertreterin/einem Vertreter des Integrationsbeirats im Stadtrat oder in einem Ausschuss des Stadtrates nach den jeweiligen Bestimmungen der Geschäftsordnung die Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

(5) Institutionen und Vereine, die im Bereich der Integration und Migration tätig sind, können dem Integrationsbeirat Vorschläge unterbreiten, über die innerhalb von drei Monaten bzw., wenn innerhalb von drei Monaten keine Sitzung des Integrationsbeirats stattfindet, spätestens in der nächsten stattfindenden Sitzung abzustimmen ist.

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