Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbHundesteuerS · Hundesteuersatzung der Stadt Regensburg

§ 7 RgbHundesteuerS – Züchtersteuer

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.08.2010.

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben. § 2 Nr. 8 bleibt unberührt.

(2) Die Züchtersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5. § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 RgbHundesteuerS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 RgbHundesteuerS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten