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Zitierfest

RgbHundesteuerS · Hundesteuersatzung der Stadt Regensburg

§ 6 RgbHundesteuerS – Steuerermäßigungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.08.2010.

(1) Die Steuer ist um die Hälfte ermäßigt für

1) Hunde, die in Einöden und Weilern (Abs. 2) gehalten werden,

2) Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, sofern nicht die Hundehaltung steuerfrei ist; für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach § 21 der Verordnung zur Ausführung des Bayer. Jagdgesetzes vom 01. März 1983 (GVBl S. 51, BayRS 792-2-E) in der jeweils geltenden Fassung mit Erfolg abgelegt haben.

(2) Als Einöde (Abs. 1 Nr. 1) gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind. Als Weiler (Abs. 1 Nr. 1) gilt eine Mehrzahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 300 Einwohner zählen und deren Wohngebäude mehr als 500 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

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