(1) Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 80 Euro
für den zweiten Hund 120 Euro
für jeden weiteren Hund 120 Euro
für den ersten Kampfhund 480 Euro
für den zweiten Kampfhund 640 Euro
für jeden weiteren Kampfhund 640 Euro
Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 oder § 2a gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird und Kampfhunde, gelten als erste Hunde.
(2) Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassenspezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind alle in § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl S. 268, BayRS 2011-2-7-l) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rasse und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, soweit nicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nachgewiesen wurde, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen (Negativzeugnis).