Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbHundesteuerS · Hundesteuersatzung der Stadt Regensburg

§ 8 RgbHundesteuerS – Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.08.2010.

(1) Maßgebend für die Steuervergünstigung sind die Verhältnisse zu Beginn des Jahres. Beginnt die Hundehaltung erst im Laufe des Jahres, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.

(2) In den Fällen des § 6 kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

(3) Für Kampfhunde wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 RgbHundesteuerS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 RgbHundesteuerS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten