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Zitierfest

RgbHundesteuerS · Hundesteuersatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbHundesteuerS – Steuerfreiheit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.08.2010.

Steuerfrei ist das Halten von

1) Hunden zu Erwerbszwecken,

2) Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,

3) Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe und des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,

4) Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,

5) Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

6) Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

7) Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,

8) Hunden in Tierhandlungen,

9) Hunden, die von Mitgliedern der Truppen oder eines zivilen Gefolges Verbündeter Stationierungsstreitkräfte sowie deren Angehörigen gehalten werden,

10) Hunden, die von Angehörigen ausländischer diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden,

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