Das Halten von Hunden, die in einem nach den Vorschriften der Abgabenordnung als steuerbegünstigt anerkannten Tierasyl im Stadtgebiet aus Gründen des Tierschutzes untergebracht waren und von dort unmittelbar abgegeben werden, ist für 2 Jahre steuerfrei. Eine entsprechende Bestätigung der abgebenden Einrichtung ist vom Hundehalter vorzulegen. Die Befreiung wird für die ersten beiden steuerpflichtigen Kalenderjahre ausgesprochen.
RgbHundesteuerS · Hundesteuersatzung der Stadt Regensburg
§ 2a RgbHundesteuerS – Befristete Steuerfreiheit
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 16.08.2010.
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