(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Satz 1 und Satz 2 Ziffern 1 bis 18 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 2 nicht nachkommt.
(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Art. 26 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 4 Satz 2 Ziffern 19 und 20 zuwiderhandelt.