Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbHoelzlVO · Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Weintinger Hölzl mit Aubach, Islinger Mühlbach und Qellgebiet Graben In der Au"

§ 6 RgbHoelzlVO – Genehmigung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.05.1994.

(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des § 4 erteilen, wenn

1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder

2) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken des geschützten Landschaftsbestandteiles vereinbar ist oder

3) die Befolgung des Verbotes zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbHoelzlVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 RgbHoelzlVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten