(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Befreiung von den Verboten des § 4 erteilen, wenn
1) überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder
2) das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere mit den Zwecken des geschützten Landschaftsbestandteiles vereinbar ist oder
3) die Befolgung des Verbotes zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.
(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.