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Zitierfest

RgbHoelzlVO · Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Weintinger Hölzl mit Aubach, Islinger Mühlbach und Qellgebiet Graben In der Au"

§ 5 RgbHoelzlVO – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.05.1994.
  • 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch § 4 Ziff. 6,
  • 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
  • a) auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Hybridpappel- und Nadelbaumanpflanzungen in naturnahe und gebietstypische Gehölzbestände umzuwandeln,
  • b) in den Hangwaldbereichen im einzelstammweisen bis gruppenweisen Betrieb,
  • c) im Bachauwaldbereich im einzelstammweisen Betrieb;

es gilt jedoch § 4 Ziff. 7, 9, 10 und 18. Die Anlegung von Rückegassen ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

  • 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Aufgaben des Jagdschutzes; es gilt jedoch § 4 Ziff. 17,
  • 4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei mit der Handangel, beschränkt auf den Fischereiausübungsberechtigten,
  • 5. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteils von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder mit deren Einvernehmen durchgeführten Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen,
  • 6. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind,
  • 7. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden unter- und oberirdischen Leitungen; die Maßnahmen sind aber 4 Wochen vor Beginn schriftlich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
  • 8. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an den bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Wegen, die in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen sind,
  • 9. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Gewässern, Gräben und Drainagen; es gilt hierfür aber § 4 Ziff. 8. Diese Maßnahmen sind 4 Wochen vor Beginn schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige muß Angaben über die Art und den Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen enthalten.

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