- 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; es gilt jedoch § 4 Ziff. 6,
- 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung
- a) auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Hybridpappel- und Nadelbaumanpflanzungen in naturnahe und gebietstypische Gehölzbestände umzuwandeln,
- b) in den Hangwaldbereichen im einzelstammweisen bis gruppenweisen Betrieb,
- c) im Bachauwaldbereich im einzelstammweisen Betrieb;
es gilt jedoch § 4 Ziff. 7, 9, 10 und 18. Die Anlegung von Rückegassen ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
- 3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie die Aufgaben des Jagdschutzes; es gilt jedoch § 4 Ziff. 17,
- 4. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei mit der Handangel, beschränkt auf den Fischereiausübungsberechtigten,
- 5. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Landschaftsbestandteils von der unteren Naturschutzbehörde angeordneten oder mit deren Einvernehmen durchgeführten Überwachungs-, Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen,
- 6. unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind,
- 7. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden unter- und oberirdischen Leitungen; die Maßnahmen sind aber 4 Wochen vor Beginn schriftlich der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen,
- 8. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an den bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Wegen, die in der als Anlage beigefügten Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen sind,
- 9. notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an bestehenden Gewässern, Gräben und Drainagen; es gilt hierfür aber § 4 Ziff. 8. Diese Maßnahmen sind 4 Wochen vor Beginn schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Diese Anzeige muß Angaben über die Art und den Umfang der Unterhaltungsmaßnahmen enthalten.