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Zitierfest

RgbHoelzlVO · Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Weintinger Hölzl mit Aubach, Islinger Mühlbach und Qellgebiet Graben In der Au"

§ 4 RgbHoelzlVO – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.05.1994.

Nach Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 sowie Art. 26 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg den geschützten Landschaftsbestandteil zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung dieser Fläche oder ihrer Bestandteile führen können.

Es ist deshalb vor allem verboten:

1) bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten oder zu ändern,

2) Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,

3) Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,

4) Leitungen zu errichten oder zu verlegen,

5) oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch über den Umfang bereits bestehender Genehmigungen hinaus Wasser zu entnehmen, die natürlichen Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu ändern oder neue Gewässer anzulegen,

6) Entwässerungen vorzunehmen, insbesondere Grünlandflächen zu entwässern oder umzubrechen,

7) einen Kahlhieb vorzunehmen oder zu roden,

8) Einzelgehölze, Einzelbäume oder Hecken zu beseitigen,

9) Anpflanzungen von nicht standortheimischen Gehölzen vorzunehmen,

10) in Auebereichen erstaufzuforsten,

11) die Lebensbereiche der Tiere und Pflanzen zu zerstören oder nachteilig zu verändern,

12) Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen,

13) Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,

14) wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

15) Feuer zu machen,

16) Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,

17) der Jagd dienende Einrichtungen, ausgenommen einfache Ansitzleitern, zu errichten,

18) die Waldfläche zu düngen, zu kalken oder mit Pestiziden zu behandeln,

19) das Gelände außerhalb der dafür vorgesehenen Straßen und Wege zu betreten (dies gilt nicht für Grundeigentümer und sonstige Berechtigte) oder zu befahren,

20) außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Wege sowie dem Verbindungsweg über den Aubach zwischen Schloß Höfling und Unterisling zu reiten.

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