(1) Ruhestörende Hausarbeiten sind alle im Hauswesen üblicherweise zur Besorgung des Haushalts anfallenden lärmerregenden Arbeiten, auch wenn sie außer Hauses (z.B. im Hof oder Garten) vorgenommen werden, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe, d. h. die Ruhe der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft zu stören. Lärmerregende Hausarbeiten sind insbesondere der Einsatz von Hochdruckreinigern, Bohr-, Fräs-, Schneid- oder Schleifmaschinen und das Hämmern, Sägen oder Hacken von Holz.
(2) Ruhestörende Gartenarbeiten sind die in Gärten oder Grünanlagen üblicherweise anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die öffentliche Ruhe der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft zu stören. Lärmerregende Gartenarbeiten sind insbesondere solche, bei denen Gartengeräte mit Motorantrieb (z.B. Rasenmäher und Rasenmähroboter) benutzt werden.