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Zitierfest

RgbHGVO · Verordnung der Stadt Regensburg über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten (HGV)

§ 3 RgbHGVO – Ordungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 20.06.2016.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Zeiten ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten verrichtet, kann nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 des BaylmSchG mit Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegt werden.

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