(1) Die Ausübung öffentlich ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten ist nur zu folgenden Zeiten erlaubt:
Montag bis Freitag
von 8.00 bis 12.00 Uhr,
von 14.00 bis 19.00 Uhr,
Samstag
von 8.00 bis 12.00 Uhr,
von 14.00 bis 18.00 Uhr.
(2) Unberührt hiervon bleibt das Verbot öffentlich bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 21. Mai 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.05.2015 (GVBl S. 82).