(1) Personen, die nach ärztlichem Gutachten besonderer Pflege und Beaufsichtigung bedürfen (Pflegefälle), werden in der Regel in die Pflegeabteilung aufgenommen. Ein Anspruch auf Unterbringung in einem Einzelzimmer besteht für diesen Personenkreis nicht.
(2) Für den Personenkreis nach Abs. 1 wird ein besonderer Heimkostensatz berechnet.