(1) Das städt. Bürgerheim ist in erster Linie bestimmt zur Aufnahme und Versorgung von Personen, die schon längere Zeit in Regensburg wohnen oder gewohnt haben und entweder dauernd wegen hohen Alters erwerbsunfähig oder dauernd altersbedingt pflegebedürftig sind.
(2) Die Aufnahme erfolgt durch den Abschluß eines Heimvertrages, der das Heimunterbringungsverhältnis im einzelnen regelt.
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bei der Stadt Regensburg, Senioren- und Stiftungsamt, zu stellen; er hat wahrheitsgemäße Angaben zu enthalten über:
- a) die persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers,
- b) Einkommen, Vermögen und Schulden des Antragestellers, soweit dies zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit notwendig ist.
(4) Es können nach Ermessen der Stadt Regensburg auch Personen aufgenommen werden, die einzelne der in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.
(5) Der Antragsteller hat vor der Aufnahme ein ärztliches Zeugnis über seine Gesundheitszustand beizubringen. Er kann verpflichtet werden, sich vom Stadtarzt untersuchen zu lassen.