(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme sind:
- a) Personen, die an ansteckenden oder abstoßenden Krankheiten leiden, sowie Geisteskranke, Geistesschwache und Epileptiker,
- b) Blinde und sehschwache Personen, die eine Führung benötigen.
(2) In besonders begründeten Einzelfällen können von den Bestimmungen des Abs. 1 nach ärztlichem Gutachten gegebenenfalls auch nach Anhörung des Staatl. Gesundheitsamtes Ausnahmen zugelassen werden.