(1) Die Heimatpflegerin/der Heimatpfleger (m, w, d) ist ehrenamtlich tätig.
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Heimatpflege (ehrenamtliche Tätigkeit, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Entschädigung) gelten die Art. 19 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und die zu Art. 20 a GO erlassene Satzung.