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Zitierfest

RgbHeimatRL · Richtlinien der Stadt Regensburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpflegerin/des Heimatpflegers (m, w, d) der Stadt Regensburg

§ 3 RgbHeimatRL – Rechtsstellung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 30.01.1986.

(1) Die Heimatpflegerin/der Heimatpfleger (m, w, d) ist ehrenamtlich tätig.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Heimatpflege (ehrenamtliche Tätigkeit, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Entschädigung) gelten die Art. 19 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und die zu Art. 20 a GO erlassene Satzung.

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