(1) Die Heimatpflegerin/der Heimatpfleger (m, w, d) wird vom Stadtrat in der Regel nauf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Person kann durch den Stadtrat aus wichtigem Grund vorher abberufen werden.
(2) Vor der Bestellung werden die Bezirksheimatpflege, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und der Bayer. Landesverein für Heimatpflege gehört.