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Zitierfest

RgbHeimatRL · Richtlinien der Stadt Regensburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpflegerin/des Heimatpflegers (m, w, d) der Stadt Regensburg

§ 2 RgbHeimatRL – Bestellung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 30.01.1986.

(1) Die Heimatpflegerin/der Heimatpfleger (m, w, d) wird vom Stadtrat in der Regel nauf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Person kann durch den Stadtrat aus wichtigem Grund vorher abberufen werden.

(2) Vor der Bestellung werden die Bezirksheimatpflege, das Bayer. Landesamt für Denkmalpflege und der Bayer. Landesverein für Heimatpflege gehört.

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