(1) Die Stadt Regensburg bestellt für die sachkundige Beratung und Förderung zur Erfüllung der ihr durch Art. 83 und 141 der Bayer. Verfassung und Art. 57 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern zugewiesenen Aufgaben der Heimatpflege eine Heimatpflegerin/einen Heimatpfleger (m, w, d). Diese Person arbeitet ohne Bindung an Weisungen vertrauensvoll mit den Organen der Stadt und mit der Stadtverwaltung zusammen.
(2) Zur Heimatpflege soll eine Person bestellt werden, die aufgrund ihrer Orts- und Fachkenntnisse sowie ihrer Arbeitskraft für dieses Amt geeignet ist.
(3) Die Stadt Regensburg kann bis zu zwei Stellvertretungen bestellen. Für diese gelten die Regelungen dieser Richtlinien entsprechend.