(1) Der jeweilige Grundstückseigentümer ist zur Beschaffung, Anbringung und Instandhaltung der Hausnummernschilder und Hinweisschilder auf seine Kosten verpflichtet. Ist ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so trifft diese Verpflichtung an seiner Stelle den Erbbauberechtigten oder den Nießbraucher.
(2) Im Falle der Festsetzung einer geänderten Hausnummer gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Neubauten spätestens mit dem Bezug bzw. der Inbetriebnahme des Gebäudes zu erfüllen, ansonsten innerhalb von 6 Wochen ab vollziehbarer Festsetzung der Hausnummer.