(1) Das Hausnummernschild ist so anzubringen, daß es von der Straße aus deutlich sichtbar ist.
(2) Das Hausnummernschild ist grundsätzlich neben dem Hauseingang in einer Höhe von 2,00 m bis 2,50 m anzubringen. Liegt der Hauseingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes, so ist das Hausnummernschild an der zur Straße liegenden Gebäudeseite in einer Höhe von 2,00 m bis 2,50 m anzubringen, und zwar an der dem Zugang nächstliegenden Gebäudeecke. Ist das Hausnummernschild so von der Straße aus nicht erkennbar, so ist es am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen. Entsprechendes gilt für unbebaute Grundstücke. Maßgeblich ist stets die Straße, zu der das Gebäude oder das Grundstück numeriert ist.
(3) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere selbständige genutzte Gebäude, so sind die Hausnummernschilder an den Hauseingängen der einzelnen Gebäude und außerdem am straßenwärts gelegenen Eingang zum Grundstück anzubringen. Falls es zudem oder aus anderen gründen zum leichteren Auffinden von Gebäuden erforderlich ist, kann die Stadt Regensburg zusätzlich verlangen, daß an den von ihr festgesetzten Stellen Hinweisschilder mit einer zusammengefaßten Angabe von Hausnummern angebracht werden. Für die Gestaltung der Hinweisschilder gilt § 2 mit Ausnahme seines Absatzes 4 entsprechend; sie sind ferner mit einem Pfeil zu versehen, der zu den Hauseingängen weist.