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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

9.04 RgbHafenO – Auslegen und Sichern von Landgängen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Das Auslegen von Landgängen obliegt dem Schiffsführer. Er hat sie verkehrssicher zu halten und für die erforderliche Beleuchtung zu sorgen. Der Landgang muß mindestens 40 cm breit, mit einem einseitigen Geländer sowie mit weißen Streifen an den Kanten versehen sein.

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„Was regelt 9.04 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

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