Das Hafengebiet ist Betriebsanlage im Sinne des Art. 21 Abs. 2 BayWG. An den Hafengewässern darf daher kein Gemeingebrauch ausgeübt werden.
RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)
9.02 RgbHafenO – Ausschluß des Gemeingebrauches
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.
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