Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

9.02 RgbHafenO – Ausschluß des Gemeingebrauches

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Das Hafengebiet ist Betriebsanlage im Sinne des Art. 21 Abs. 2 BayWG. An den Hafengewässern darf daher kein Gemeingebrauch ausgeübt werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) 9.02 RgbHafenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt 9.02 RgbHafenO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten