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Zitierfest

RgbHafenO · Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg)

8.01 RgbHafenO – Sorgfaltspflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.11.1985.

Die Beförderung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe haben unbeschadet der Vorschriften der vorhergehenden Abschnitte 1 bis 4 so zu erfolgen, daß eine Verunreinigung des Hafengewässers, des Gewässerbettes oder des Ufers vermieden wird. Beim Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten ist außerdem durch geeignete Schutzvorkehrungen sicherzustellen, daß auslaufende Flüssigkeiten nicht in das Entwässerungsnetz oder in das Erdreich gelangen können.

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