(1) Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind von den Schiffsführern, Eigentümern oder Ausrüstern unverzüglich nach der Ankunft in der von der Hafenbehörde vorgeschriebenen Form anzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens abzumelden. Die Hafenbehörde kann auf die An- und Abmeldung verzichten. Ein allgemeiner Verzicht wird an geeigneten Stellen im Hafen bekanntgegeben.
(2) Keiner An- und Abmeldung bedürfen
1) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes,
2) Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,
3) Fahrgastschiffe, die nach einem mit der Hafenbehörde abgestimmten Fahrplan verkehren,
4) Fahrzeuge, welche die Hafenbehörde von der An- und Abmeldepflicht befreit hat.