(1) Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in den Hafen bedürfen Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen, die
1) zu sinken drohen,
2) brennen oder bei denen Brandverdacht besteht,
3) wegen ihrer Bauart oder Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden oder behindern können,
4) zum Verschrotten bestimmt sind,
5) besonderen Maßnahmen nach dem Gesetz vom 1.Juli 1971 zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 (BGBl. II S. 865) und der Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 25.Juli 1969 in Häfen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1811) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
6) der Sport- oder Vergnügungsschiffahrt dienen.
(2) Einer Erlaubnis bedürfen ferner Fahrzeuge, die wegen der Beförderung gefährlicher Stoffe nach §§ 3.14, 3.15, 3.32 und 3.33 DonauSchPV eine zusätzliche Bezeichnung führen müssen, sofern nicht der Hafen oder Teile des Hafens für den Umschlag dieser Stoffe freigegeben sind oder ein Liegeplatz für diese Fahrzeuge ausgewiesen ist. Soweit erforderlich, wird die Freigabe des Hafens oder von Teilen des Hafens bekanntgegeben.