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Zitierfest

RgbHaengebucheVO · Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche"

§ 3 RgbHaengebucheVO – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 21.04.1992.

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - Untere Naturschutzbehörde - das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten,

1) am Baum Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe durchzuführen,

2) im mitgeschützten Bereich Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Lagern von Gegenständen, Fahrzeugen und Materialien vorzunehmen,

3) den mitgeschützten Bereich zu befahren,

4) im mitgeschützten Bereich Wege, Zufahrten, Treppen oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, auch wenn sie nicht der Bayer. Bauordnung unterliegen,

5) im mitgeschützten Bereich Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen,

6) im mitgeschützten Bereich Leitungen zu verlegen.

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