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Zitierfest

RgbGruenanlS · Grünanlagensatzung der Stadt Regensburg

§ 9 RgbGruenanlS – Platzverweis

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 19.08.2019.

Wer Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder wer in Grünanlagen und in Spielanlagen Handlungen begeht, die mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht sind, oder in die Grünanlagen und Spielanlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind oder zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen, kann, unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen, aus den Grünanlagen oder Spielanlagen verwiesen werden. Bei wiederholter Zuwiderhandlung kann das Betreten der Grünanlagen oder Spielanlagen auch für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 RgbGruenanlS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 RgbGruenanlS? Zitiere den Wortlaut.“

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